Das Bieterinformationsschreiben nach § 134 GWB

Gut informiert ist halb bezuschlagt
Titeldaten
  • Schoof, Timm ; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 3/2022
    S.42-45
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 135 GWB

VK Südbayern, 29.3.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19

Abstract
Der Beitrag stellt die Anforderungen an Inhalt, Form und Übermittlung der Vorabinformation nach § 134 GWB dar. Die Verfasser betonen, dass das Informationsschreiben mehr als nur die Aussage enthalten muss, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei. Der erforderliche Inhalt richte sich nach den für das Verfahren festgelegten Zuschlagskriterien, die daher im Informationsschreiben aufgegriffen werden sollten. Hinsichtlich der Form genüge auch die Übermittlung per Vergabeplattform (anders als die VK Südbayern meine). Die Bieter sollten daher mindestens einmal täglich den Posteingangsbereich auf der genutzten Plattform überprüfen. Rügt der Bieter das Vergabeverfahren, hemmt dies den Fristenlauf nicht. Will der Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren vermeiden, sollte der Auftraggeber die Vorabinformation förmlich gegenüber allen Bietern zurückziehen.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München