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Noch einmal: Wie Auftraggeber auf Mehrforderungen reagieren können
Titeldaten
  • Rhein, Kay-Uwe
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2022
    S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Bundesbauministerium, Erlass vom 25.3.2022 (BWI7-70437/9#), § 313 BGB, § 132 GWB, § 22 VOB/A, § 315 BGB

BGH, Urteil v. 16.2.2022 – XII ZR 17/21

Abstract
Öffentliche Auftraggeber sind zunehmend Preisanpassungsforderungen wegen der stark gestiegenen Energiekosten ausgesetzt. Der Beitrag gibt einen Überblick, ob und wie Auftraggeber auf Lieferengpässe und Preissteigerungen reagieren können. Einführend stellt der Autor den Erlass des Bundesbauministeriums vom 25.03.2022 (BWI7-70437/9#) vor und geht auf die Möglichkeit der Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln ein. Sodann werden Rechtsgrundlagen zur Anpassung bestehender Verträge, wie §§ 313 und 315 BGB thematisiert. Der Frage, ob Anpassungen als wesentliche Vertragsänderung zu sehen sind, wird nachgegangen. Die Preisanpassungsproblematik wird anhand von Praxisbeispielen vertieft. Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Dokumente werden aufgeführt; vorzulegen sei insbesondere die Urkalkulation. Keinesfalls habe der Auftraggeber bei einer Preisanpassung die gesamten Mehrkosten zu tragen. Es gehe vielmehr nur um die Beseitigung der unzumutbaren Folgen. Auch die Restlaufzeit sei bei der Verteilung dieser in den Blick zu nehmen. Ohne fehlende Einigung sei ggf. gerichtlich ein Preis nach billigem Ermessen zu finden.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover