Auf die Plattform kommt es an

Zu den Tücken der Datenübermittlung
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2022
    S.30-32
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag befasst sich anhand von Vergabekammerentscheidungen mit der Datenübermittlung auf eVergabeplattformen. Zunächst zeigt der Verfasser auf, dass grundsätzlich der Absender das Übermittlungsrisiko für seine Nachricht und auch das Angebot trägt. Da jedoch Konstellationen möglich seien, in denen Teile des Angebots vor Fristablauf auf der eVergabeplattform eingehen und Teile nach Fristablauf, muss der Auftraggeber für seine Ausschlussentscheidung genau wissen, wo die Ursache für die gestörte Übermittlung lag. An diesem Wissen mangele es den Vergabestellen in der Praxis jedoch. Anhand eines Beschlusses der Vergabekammer des Saarlandes (Beschluss v. 22.03.2021 – 1 VK 6/20) zeigt der Verfasser sodann auf, dass mit dem Einstellen eine Nachricht in das Postfach die Formfrage der Textform erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Vergabeplattform nicht die Unveränderlichkeit der Nachricht auf der Plattform gewährleiste. In seinem abschließenden Fazit empfiehlt der Verfasser, in den Vergabeunterlagen deutlich darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation über eine Plattform erfolgt, dass der Bieter durch seine Teilnahme am Verfahren diesen elektronischen Kommunikationsweg für sich eröffnet und dass er daher in der Verantwortung steht, den Eingang von Nachrichten auf der Plattform sich eigenverantwortlich zur Kenntnis zu holen. Der Verfasser bemängelt, dass es auf keiner der in den Entscheidungen erwähnten Plattformen möglich sei, die Hinweis-Mail über eine eingestellte Information auf der Plattform so zu konfigurieren, dass daraus auch hervorgeht, worum es sich bei der Information handelt und ob bzw. welche Frist mit der Einstellung der Information ausgelöst wird.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin