Angst um die Finanzierung

Wann kann der Zuschlag vorab erteilt werden?
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2022
    S.28-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Ausgehend von der Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 01.11.2021 – 17 Verg 8/21 geht der Verfasser der Frage nach, ob unter anderem der drohende Verfall von Haushaltsmitteln eine Vorabgestattung des Zuschlages rechtfertigen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Auftraggeber jedoch nicht ausreichend vorgetragen, dass ein möglicher Übertrag in das Folgejahr geprüft worden war. Auch war nicht ersichtlich, dass das zuständige Ministerium dies ablehnen würde, daher kam es nicht zur Vorabgestattung des Zuschlags. Auch der Wegfall von Fördermitteln wurde in einer Entscheidung der VK Berlin, Beschluss v. 19.04.2021 – VK B 2-8/21 nicht als Grund anerkannt. Nahezu völlig ausgeschlossen sei jedoch der Versuch, eine Vorabgestattung zu erlangen, wenn der Zeitdruck auf Fehlentscheidungen des Auftraggebers zurückzuführen ist (VK Sachsen, Beschluss vom 17.09.2021 – 1/SVK/030-21G). Abschließend weist der Verfasser auf die Regelung in § 177 GWB hin. Diese sehe für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 GWB vor dem Beschwerdegericht unterlegen ist, vor, dass das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet gilt, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben. Das Verfahren könne dann nicht fortgeführt werden.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin