Überprüfung der Eignung der Bieter anhand von Referenzen und Erfahrungen

Titeldaten
  • Kullack, Andrea
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2022
    S.649-653
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Aufsatz

Abstract
Die Autorin befasst sich zunächst mit den Referenzen und dann auch mit der Wirkung eigener Erfahrungen mit dem Bieter im Rahmen von Eignungsnachweisen in Vergabeverfahren. Der Auftraggeber darf und kann nur geeignete Bieter beauftragen. Diese Eignung hat der Auftraggeber anhand von bekanntgemachten Eignungskriterien zu prüfen. Die Autorin meint, Referenzen seien selbst zunächst kein Eignungskriterium, vielmehr würden sie nur dem Nachweis dessen dienen. Etwas anderes gelte nur, wenn aus der Referenz Rückschlüsse auf damit mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind. In einem solchen Fall definiere die Referenz zugleich konkludent die materiellen Eignungskriterien. Der Auftraggeber sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Bieter vorgelegten Referenzen bei einem früheren Auftraggeber zu prüfen. Allerdings habe er dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Bieter seien berechtigt, nur solche Projekte in ihre Referenzliste aufzunehmen, bei denen im Fall von Nachfragen des Auftraggebers mit einer positiven Auskunft des jeweiligen Auftraggebers zu rechnen ist. Der Auftraggeber müsse sich im Gegenzug nicht auf diese Referenzen beschränken und könne auch eigene Nachforschungen zu weiteren Referenzprojekten anstellen. Der Auftraggeber kann auch eigene Erfahrungen, die er oder andere Auftraggeber mit dem Bieter gemacht hat, bei der Eignungsprüfung berücksichtigen. Die einschlägigen Gesetze sehen sogar einen Ausschlussgrund für sanktionierte frühere Schlechtleistungen vor. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift erfüllt, stehe der Ausschluss des Bieters im Ermessen des Auftraggebers. Im Rahmen der Ermessensausübung habe der Auftraggeber auch eine Prognose zu treffen, ob von dem Bieter trotz Vorliegen des Ausschlussgrundes eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung zu erwarten ist.
Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg