Anmeldepflichten nach der Drittstaatssubventionsverordnung bei Öffentlichen Vergabeverfahren

Welche praktischen Erleichterungen bringt die Durchführungsverordnung?
Titeldaten
  • Linke, Benjamin
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • 2024
    S.257-261
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Pflichten sich für den Auftraggeber und die Bieter durch die
seit dem 12.10.2023 geltende Drittstaatssubventionsverordnung (hier: FSR) ergeben und ob die
Durchführungsverordnung zur FSR (hier: DVO) dessen Umsetzung vereinfacht. Die FSR fordert bei
öffentlichen Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 250 Mio. Euro von
jedem Bieter die Übermittlung einer Erklärung oder Meldung zu sog. drittstaatlichen finanziellen
Zuwendungen. Ob der Bieter eine Erklärung oder eine Meldung abzugeben hat, hängt davon ab, ob der
Bieter in den letzten drei Jahren drittstaatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von mindestens 4 Mio.
Euro (pro Drittstaat) erhalten hat. Ist dies zu bejahen, so hat der Bieter eine sog. Meldung zu diesen
Zuwendungen abzugeben, anderenfalls lediglich eine Erklärung. Die Daten sind im Rahmen eines
Onlineformulars zu übermitteln. Die DVO sollen helfen, die Form und den Inhalt sowie andere
Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die in der FSR vorgeschriebenen Melde-, Erklärungs- und
Übermittlungspflichten korrekt zu übermitteln. Der Autor geht im Folgenden der Frage nach, welche
praktischen Erleichterungen die DVO bringt. Zunächst stellt der Autor fest, dass zumindest der Wortlaut
der Verordnungen unterschiedliche Anforderungen an die Berechnung der Meldeschwelle stellen. Nach
Art. 28 Abs. 1 b) FSR werden die Rechtseinheiten eines Unternehmens alle zusammen betrachtet, während
dies gemäß Rn. 5 Anh. II DVO separat zu beurteilen ist. Die Unternehmen müssen darüber hinaus einen
Überblick darüber haben, ob der Schwellenwert von 4 Mio. Euro erreicht wurde und darüber hinaus, ob
einzelne finanzielle Zuwendungen in die Kategorie der wettbewerbsverzerrenden Subventionen oder unter
den Ausnahmetatbestand fallen. Sofern die Meldeschwelle nicht erreicht wird, muss ein Bieter eine
entsprechende Erklärung darüber abgeben, die weniger umfangreich als die Meldung ist. Auch der
Auftraggeber wird durch die FSR verpflichtet. Er muss zunächst auf die Meldepflichten im Rahmen der
Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinweisen und im nächsten Schritt die gemachten
Meldungen/Erklärungen bei der Kommission einreichen. Sollte ein Bieter eine entsprechende
Meldung/Erklärung nicht abgegeben haben, so kann der Auftraggeber diese Dokumente mit einer Frist
von zehn Arbeitstagen nachfordern. Sollte der Bieter die Unterlagen dann immer noch nicht eingereicht
haben, ist er vom Vergabeverfahren auszuschließen. Schließlich kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass
die DVO den Umfang der Datenübermittlung an die Kommission deutlich verringert hat. Eine praktische
Erleichterung erscheint jedoch fraglich, da die Bieter trotzdem einen Überblick darüber haben müssen, ob
der Schwellenwert von 4 Mio. Euro erreicht wird oder nicht. Insgesamt erfordere die FSR einen höheren
Planungsaufwand sowohl auf Auftraggeberseite als auch bei den Bietern
Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg