Rechtsschutz im Wasserkonzessionsverfahren: Kein Zuschlagsverbot im Berufungsverfahren

Titeldaten
  • Metz, Marco ; Meyer-Hetling, Astrid
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • 2024
    S.141-143
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Rechtsschutz im Wasserkonzessionsverfahren und
mit dem Aspekt, dass ein Zuschlagsverbot im Berufungsverfahren nicht besteht. Zunächst wird in der
Einleitung die Ausgangslage dargestellt und festgestellt, dass für die Vergabe von
Wasserkonzessionsverfahren das Kartellvergaberecht keine Anwendung findet. Aufgrund des EUPrimärrechts treffen die Auftraggeber gleichwohl Ausschreibungspflichten. Daher ist auch der spezielle
Rechtsschutz vor den Vergabekammern verwehrt. Sodann wird ein konkreter Sacherhalt geschildert und
im Anschluss die Entscheidung des OLG Naumburg besprochen. Laut OLG Naumburg seien einstweilige
Anordnungen im ZPO-Verfahren nicht möglich. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Eine
Abweichung ergebe sich auch nicht durch die Anwendung des EU-Rechts. In einer Bewertung kommen
die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung richtig sei, da der Gesetzgeber für diese Konstellation
kein Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Das führe zu einem eingeschränkten Rechtsschutz für
unterlegene Bieter im Wasserkonzessionsverfahren. Sie ziehen dann einen Vergleich zur Rechtslage bei
Vergaben von Strom- und Gaskonzessionen. Zuletzt werden Ableitungen für die Praxis vorgenommen. Es
werden die beiden Alternativen des Hinwirkens auf freiwillige Verpflichtungen der Gemeinden zur
Ausschreibung sowie des Erzwingens einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung thematisiert. Zum
Abschluss wird ein Fazit gezogen, in dem in Kürze Auswirkungen der Entscheidung des OLG für Bieter
genannt und Forderung an den Gesetzgeber aufgestellt werden.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)