Verstöße gegen Konzernbeschaffungsrichtlinien durch Compliance-Funktion - Keine Kündigung ohne Abmahnung wegen vorheriger Zustimmung durch Vorgesetzte

Titeldaten
  • Mengel, Anja
  • CCZ - Corporate Compliance Zeitschrift
  • 2018
    S.236-239
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 626 BGB, § 1 KSchG, § 91 Abs. 1 AktG

ArbG Mannheim, Urt. v. 09.11.2017 - 8 Ca 121/17

Abstract
Die Verfasserin bespricht das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09.11.2017 (Az. 8 Ca 121/17), mit dem dieses der Kündigungsschutzklage der Compliance-Beauftragten eines M-DAX-Unternehmens gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses stattgegeben hat. Die Klägerin hatte in mehrfacher Hinsicht gegen unternehmensinterne Beschaffungsrichtlinien verstoßen, insbesondere was die Beauftragung externer Berater mit Untersuchungsaufgaben und die Dokumentation der Auftragsverhältnisse anbelangte. Das Arbeitsgericht hielt diese Pflichtverletzungen nicht für hinreichend schwerwiegend für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, da die Klägerin jedenfalls nicht gesetzeswidrig gehandelt hatte und die Beauftragungen teils mit Zustimmung des Unternehmensvorstands erfolgt waren. Die Verfasserin befasst sich eingehend und im Wesentlichen zustimmend mit dem Urteil und den im Rahmen der Beurteilung der Kündigung in die Abwägung eingeflossenen Aspekten der Schwere der Verstöße, der Wiederholungsgefahr und der besonderen Anforderungen an die Wahrnehmung von Compliance-Aufgaben. Sie betont im Besonderen die Verantwortung der Geschäftsleitung eines Großunternehmens, nicht nur eine Compliance-Organisation "auf dem Papier" zu schaffen, sondern diese auch hinreichend personell und sächlich auszustatten.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg