EU Public Procurement Law: Amendments of Public Works Contracts After the Award due to Additional Works and Unforeseeable Circumstances

Titeldaten
  • Wangelow, Vincent
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2020
    S.107-123
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Aufsatz

Abstract
Untersucht werden am Beispiel des Artikel 72 der Richtlinie 2014/24/EU die Regelungen der EU-Vergaberichtlinien betreffend Vertragsänderungen (speziell bei öffentlichen Bauaufträgen über dem Schwellenwert) nach erfolgter Auftragsvergabe (ausgenommen der nachträgliche Wechsel eines Auftragnehmers). Der Fokus liegt insoweit auf Vertragsänderungen aufgrund geänderter/zusätzlicher Leistungen (gleich ob auf Grundlage von Überprüfungsklauseln oder aus wirtschaftlichen/technischen Gründen erforderlich geworden) sowie aufgrund trotz gebotener Sorgfalt für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbarer Umstände. Die jeweiligen Ausnahmen vom Grundsatz der Neuausschreibungspflicht bei wesentlichen Vertragsänderungen werden im Einzelnen unter Hinzuziehung des rechtswissenschaftlichen Schrifttums aus diversen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere Deutschland sowie Frankreich und Spanien) und Großbritannien (inhaltlich im Regelfall jeweils die nationale Umsetzung der Richtlinien betreffend) sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH analysiert und eingeordnet. Punktuell werden die sich hieraus ergebenden (insbesondere auch bauauftragsspezifischen) (Folge-)Fragestellungen herausgearbeitet. Insoweit wird bspw. das Verhältnis von Artikel 72 der Richtlinie 2014/24/EU (oder respektive dessen Umsetzung u. a. in § 132 GWB und § 22 EU VOB/A) zum Anordnungsrecht des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie den korrespondierenden Vergütungsansprüchen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B thematisiert. Ferner wird etwa auch auf die Frage eingegangen, ob eine Vergleichsvereinbarung iSv § 779 BGB (sei es im Wege des gegenseitigen Nachgebens im Zuge einer Ergänzungsvereinbarung oder im Rahmen von Nachtragsverhandlungen) ebenfalls in den Anwendungsbereich des Artikels 72 fällt.