Titeldaten
- Jauch, Oliver; Röttger, Theresa
-
2022
S.220012
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Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der durch das Bundeskartellamt veröffentlichten Richtlinie zur Selbstreinigung nach § 8 WRegG. Alle öffentlichen Auftraggeber sind ab dem 01.06.2022 verpflichtet, vor einer vergaberechtlichen Entscheidung eine Abfrage im Wettbewerbsregister vorzunehmen, um zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB gegen den zu bezuschlagenden Bieter vorliegen. Da die Eintragung erst nach drei bzw. fünf Jahren gelöscht werden kann, bestehe ein großes Interesse der Unternehmen, im Wege der Selbstreinigung eine Löschung früher zu erwirken. Die Autoren stellen zunächst die Ausschlussgründe der § 123 GWB und § 124 GWB vor, die nach § 2 WRegG die eintragungsrelevanten Tatbestände sind. Im Anschluss gehen die Autoren auf die Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 125 GWB ein. Danach könnte ein Unternehmen einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aufgrund des Vorliegens von zwingenden fakultativen Ausschlussgründen abwenden, wenn es die Vornahme einer Selbstreinigung nachweisen könne. Anschließend stellen sie die Konsequenzen aus der Leitlinie und den Hinweisen des Bundeskartellamtes zur Selbstreinigung dar. Diese Leitlinie wurde im November 2021 vom Bundeskartellamt erlassen, anhand derer die Vorschriften über die Selbstreinigung anzuwenden sind. Hierbei gehen die Autoren zunächst auf die Zulässigkeit des Antrages und im Anschluss auf die Begründetheit des Antrages auf Selbstreinigung ein. Zu Beginn weisen die Autoren auf den beschränkten Amtsermittlungsgrundsatz der Registerbehörden hin. Der Antrag müsse deswegen schlüssig und nachvollziehbar sein und dürfe nicht auf andere Dokumente verweisen. Im Idealfall solle die Registerbehörde nur anhand dieses Antrages entscheiden. Nach einer kurzen Darstellung der Zulässigkeit des Antrages gehen die Autoren auf die Begründetheit des Antrages ein. Hier seien vom Bundeskartellamt konkrete Anforderungen an die nach § 125 GWB zu erbringenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu stellen. Diese werden von den Autoren im Folgenden ausführlich dargestellt. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Leitlinie und die praktischen Hinweise den betroffenen Unternehmen eine umfassende Hilfe zur Antragstellung im Rahmen der vorzeitigen Löschung aus dem Wettbewerbsregister an die Hand geben. Hierbei würde sich aber jede schematische Lösung verbieten. Maßgeblich sei immer die Einzelfallbetrachtung. Zudem sei eine Löschung aus dem Wettbewerbsregister nicht garantiert.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin