Produktneutrale Ausschreibung im IT-Bereich

Titeldaten
  • Erdmann, Stefan; Lazay, Anna-Sophia
  • Vergabe News
  • Heft 4/2012
    S.42 - 44
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 7 VOL/A, § 8 EG VOL/A

OLG Düsseldorf v. 17.02.2010 - Verg 42/09

Abstract
Die Autoren befassen sich mit dem für sämtliche Vergabeverfahren geltenden Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung aus § 7 VOL/A bzw. § 8 EG VOL/A. Danach darf der Auftraggeber grundsätzlich keine technischen Spezifikationen fordern, die einzelne Produkte bevorzugen. Dies würde den Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz verletzen. Nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen Grundzüge des Grundsatzes gehen die Autoren auf Rechtfertigungsgründe ein, mit denen ihrer Ansicht nach eine produktspezifische Ausschreibung im Einzelfall zulässig sein soll. Solche können aus auftrags- und sachbezogenen Gründen resultieren, etwa aufgrund der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, technischen Anforderungen, lifecyle-Erwägungen und insbesondere Schnittstellenrisiken. Dabei setzen sich die Autoren mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 17.02.2010 - Verg 42/09 - auseinander, die dem Auftraggeber insoweit ein weit gehendes Bestimmungsrecht zubilligt.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn