IT-Vergabe: Die Begründung der Ablehnungsentscheidung

Zum Umfang der Vorinformationspflicht gem. § 101a Abs. 1 GWB
Titeldaten
  • Lisch, Rarsten
  • CR - Computer und Recht
  • Heft 12/2012
    S.765-768
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Aufsatz

Abstract
Der Autor untersucht den Umfang der Vorinformationspflicht gemäß § 101a Abs. 1 GWB bei IT-Vergaben. Demnach sind die Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung des Angebotes mitzuteilen. Da der Wortlaut der Norm keine Anhaltspunkte zur Begründungstiefe enthalte, untersucht der Autor, welche europarechtlichen Regelungen und Entscheidungen als Leitlinien herangezogen werden können. Demnach seien die notwendigen Angaben zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens mitzuteilen. Dies können Angaben zum preislichen Abstand oder zur Erfüllung der Qualititätskriterien sein, wobei letztere kurz gehalten werden können, wenn die veröffentlichte Wertungsmatrix kaum Ermessensspielräume eröffne. Darüber hinausgehenden Informationen wie zum Beispiel gemäß § 22 EG VOL/A oder wenn Kriterien keinen Einfluss auf die Bieterrangfolge haben, seien jedoch nicht erforderlich. Schließlich müsse die Vertraulichkeit insbesondere gegenüber dem Bieter mit dem besten Angebot gewährleistet werden. § 101a GWB müsse an dieser Stelle europarechtskonform einschränkend ausgelegt werden, so dass keine schutzwürdigen Informationen herausgegeben werden dürften. Der zeitliche Aufwand des Auftraggebers für eine ausführliche Begründung sei hingegen kein zulässiges Argument für die Verkürzung der Begründungstiefe.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg