Rechtswidriges Sozialvergaberecht

Warum die Neuregelung des § 130a Abs. 8 SGB V gegen EU-Recht verstößt
Titeldaten
  • Dageförde, Angela
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2013
    S.9-11
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Aufsatz

§ 130a Abs. 8 SGB V

Abstract
Mit dem Ablauf des April 2013 trat die Regelung des § 130a Abs. 8 SGB V in Kraft, nach der Verträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen unwirksam werden, wenn sie nicht in einem Vergabeverfahren zustande gekommen sind. Die Regelung zielt auf sog. Sortimentsverträge ab, die einige gesetzliche Krankenkassen abgeschlossen haben. Die Verf. ist der Ansicht, dass auch zahlreiche weitere Verträge (z.B. Analoginsulin) betroffen sein könnten und ist zudem der Ansicht, dass die Vorschrift insgesamt rechtswidrig ist - zum einen wegen des Verstoßes gegen die Rechtsmittelrichtlinie, die eigene Vorschriften zur Unwirksamkeit von Verträgen enthält, zum anderen aber auch aus dem Rückwirkungsverbot, dass sich aus nationalen Verfassungsgrundsätzen ergibt.
Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg