Fristablauf nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB

Muss der Auftraggeber auf die 15-Tage-Frist hinweisen?
Titeldaten
  • Dirksen, Christoph
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2013
    S.410-415
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, § 107 GWB

Abstract
Der Autor erläutert zunächst die Gründe für die Einführung der 15-Tage-Frist in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB und die an dieser Norm geübte Kritik, wobei er selbst die Frist für sinnvoll erachtet. Im Anschluss prüft er, ob eine Pflicht für den öffentlichen Auftraggeber besteht, auf diese Frist in der Bekanntmachung bzw. in dem Rügeerwiderungsschreiben hinzuweisen. Nach Auswertung der Rechtsprechung kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass in der Bekanntmachung auf die Frist hingewiesen werden müsse, wobei es nicht zwingend aber empfehlenswert sei, den Gesetzeswortlaut bei der Ziffer VI.4.2) des TED-Formulars wiederzugeben. Ein Unterlassen des Hinweises würde nach seiner Auffassung dazu führen, dass der Bieter auch nach Fristablauf zulässigerweise einen Nachprüfungsantrag stellen könne, entsprechend der alten Rechtslage. Hinsichtlich der Rügeerwiderung selbst kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass für den öffentlichen Auftraggeber keine Pflicht bestehe, in diesem Dokument auf die Frist hinzuweisen.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg