Die Vorabinformation nach § 101a GWB kann durchaus Probleme bereiten
Titeldaten
- Krämer, Martin
- Vergabe Navigator
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Heft 3/2013
S.7-9
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Aufsatz
Abstract
Der Verfasser geht der Frage nach, wann eine bereits erfolgte Bieterinformation nach § 101a GWB wiederholt werden muss und wann nicht. Dabei legt er mehre Fallvarianten zugrunde. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine erneute Information der Bieter erforderlich ist, sofern durch eine Vergabekammerentscheidung die Wertung wiederholt wurde oder der Auftraggeber eine Ausschlussbegründung nachträglich ergänzt oder ändert. In diesem Fall sei eine erneute Mitteilug an die betroffenen Bieter erforderlich. Sofern die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückweist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, könne hingegen der Zuschlag ohne eine erneute Bieterinformation erfolgen.
Grazyna Fait
, forum vergabe e.V.
, Berlin