Die Grenzen der Nachforderung

Unvollständige Angebote haben eine zweite Chance - aber nicht immer
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2013
    S.35-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2013 – 21. VK-3194-28/13, LG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 – 1 O 334/12, VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2013 – VgK-03/2013, VK Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2012 – VK 25/12, OLG München, Beschluss vom 15.03.12 – Verg 2/12

Abstract
Der Autor bespricht die Thematik anhand verschiedener Fallgestaltungen aus der Rechtsprechung zur Nachforderung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. In der ersten Konstellation fehlen die Nachweise bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, wurden aber vom Auftraggeber ursprünglich rechtswirksam gefordert. Hier hat der Bieter schlechte Karten, wenn er die Nachweise nicht innerhalb der Frist erbringen kann. Ebenso sieht es der Autor für den Fall, dass der Nachweis am Erstellungsdatum erkennbar erst nach der Angebotsabgabe erstellt worden ist. Fordert der Auftraggeber hingegen neue Nachweise oder solche erstmals wirksam, so kann dies im Gegensatz dazu nach § 15 VOB/A in Form einer Angebotsaufklärung ohne starre Frist erfolgen. Weitere Fallgestaltungen betreffen die Nachforderung bei unwahren Eigenerklärungen, falsch verstandenen Forderungen und fehlerhaften Eigenerklärungen. Der Autor fast zusammen, dass das Instrument der Nachforderung begrenzt ist und nicht als umfassende Reparatur- oder Nachverhandlungsmöglichkeit missverstanden werden darf.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn