Korruptionsregister in Hamburg und Schleswig-Holstein

Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 1-5/
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Aufsatz

Abstract
Es werden die (nahezu wortgleichen) Gesetze vorgestellt, mit denen die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein dem Vorbild anderer Bundesländer folgen und jeweils ein Zentralregister errichten, in dem Unternehmen eingetragen werden, die als für die Ausführung öffentlicher Aufträge ungeeignet eingestuft werden. Bemerkenswert ist einerseits, dass auch eine Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO zur Eintragung führen kann, und die Eintragung wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten. Die Verfasserin kritisiert, dass hier Parallelstrukturen zum Gewerbezentralregister geschaffen werden (welches allerdings die zu speichernden Daten nicht enthält) und zum Denunziantentum aufgerufen wird; überdies sei es nicht sinnvoll, wenn die registerführenden Stellen ein eigenes Recht zur Ermittlung erhalten würden. Transparency International hingegen kritisiere, dass gegen Behörden, die Erkenntnisse nicht an das Register melden, keine Sanktionen verhängt werden können.
Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg