Unmittelbare Anwendbarkeit des Vergabesekundärrechts gegenüber privatrechtlich organisierten öffentlichen Auftraggebern

Titeldaten
  • Röbke, Marc
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2014
    S.609-612
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 51 AEUV

EuGH, Urt. v. 12.12.2013 - C-425/12, EuGH, Urt. v. 29.04.2010 - C-160/08

Abstract
Der Autor befasst sich mit der Portgás-Entscheidung des EuGH, in der der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien bei verspäteter Umsetzung in nationales Recht für den Bereich des Vergaberechts weiterentwickelt wurde. Nach einer kurzen Einleitung stellt der Autor die Ausgangsentscheidung und das Urteil des Gerichtshofs dar. Demnach müssen sich nicht nur originär staatliche Stellen die unmittelbare Anwendbarkeit von Vergabesekundärrecht entgegenhalten lassen, sondern auch privatrechtlich organisierte öffentliche Auftraggeber, wenn diese staatlichen Stellen gleichgestellt sind. Dies sei der Fall, wenn privatrechtlich organisierte öffentliche Auftraggeber Dienstleistungen im öffentlichen Interesse unter staatlicher Aufsicht ausüben und mit außerordentlichen Rechten ausgestattet sind. Letzteres habe der EuGH im Fall Portgás verneint. Darüber hinaus habe der Gerichtshof festgestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des Richtlinienrechts auch im Verhältnis zwischen zwei staatlichen Stellen gelte. Der Verfasser hält die Entscheidung für überzeugend und empfiehlt öffentlichen Auftraggebern, sich im Hinblick auf die neuen Vergaberichtlinien frühzeitig mit den Neuerungen vertraut zu machen und nicht allein auf die rechtzeitige Umsetzung in nationales Recht zu vertrauen.
Dr. Anne Rausch, CMS Hasche Sigle, Köln