Zulässige Abweichungen von technischen Spezifikationen im Hauptangebot

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  • Willner, Hajo
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Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz beschäftigt sich mit dem vom Verfasser als einer der „bedeutsamsten und zugleich heikelsten Rechtssätze“ des Vergaberechts qualifizierten Grundsatz, nach dem die Bieter alle in den Vertragsunterlagen bezeichneten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen haben. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, inwiefern Abweichungen von technischen Spezifikationen im Hauptangebot dennoch zulässig sind, weil sie die „Beschaffungsidee“ und das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nicht tangieren. In diesem Kontext unternimmt der Autor eine Klärung des zentralen Begriffs der „technischen Spezifikationen“. Nach Auffassung des Autors ist jede Angabe in der Leistungsbeschreibung eine „technische Spezifikation“ der Leistung und umgekehrt jede „technische Spezifikation“ ein Leistungsbeschreibungselement. Ferner plädiert der Verfasser für eine strenge Abgrenzung des Begriffs der „technischen Spezifikation“ von jenem der „geforderten Eigenschaften“ und dem des „Beschaffungsgegenstandes“, um dogmatische und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden. Insbesondere sei Art. 23 Abs. 4 und 5 VKR dahingehend auszulegen, dass bei Verwendung von zu eng gefassten „technischen Spezifikationen“ solchen Angeboten zur Wertung verholfen werde, die die fehlerhaft bezeichneten zusätzlichen Eigenschaften nicht aufweisen. Sofern die vom Auftraggeber geforderten Eigenschaften angeboten würden, läge ungeachtet der Abweichung von „technischen Spezifikationen“ ein wertbares Hauptangebot vor. Schließlich zeigt der Verfasser auf, dass die Vorschrift des § 13 EG Abs. 2 Satz 1 VOB/A ein Fremdkörper im System des § 7 EG Abs. 5 und 6 VOB/A sei, weshalb der Rechtsanwender diese Vorschrift unangewendet lassen solle.
Dr. Roland Stein , Freshfields Bruckhaus Deringer LLP , Berlin