Die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

Anwendungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen, Drittschutz
Titeldaten
  • Wagner-Cardenal, Kersten ; Dierkes, Jan-Michael
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2014
    S.738-743
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 5 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 1370/2007

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 3. 2011 − VII-Verg 48/10, OLG München, Beschl. v. 22. 6. 2011 − Verg 6/11

Abstract
Die Autoren befassen sich mit der Auslegungsleitlinie der EU-Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Zunächst stellen sie den Anwendungsbereich der Verordnung und den Anwendungsvorrang des allgemeinen Vergaberechts dar. Die Verordnung findet nach den Ausführungen der Autoren grundsätzlich nur auf Dienstleistungskonzessionen und Inhouse-Geschäfte Anwendung. Beide Fallgruppen werden ausführlich erläutert. Sodann stellen die Verfasser die Voraussetzungen für die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 b) der Verordnung dar. Für eine Direktvergabe sei insbesondere eine örtliche Beschränkung des Tätigkeitsgebiets sowie eine entsprechende Wettbewerbsteilnahmebeschränkung des Verkehrsunternehmens erforderlich. Schließlich wird die Frage der Durchsetzbarkeit dieser Wettbewerbsbeschränkung durch Mitbewerber im Vergabenachprüfungsverfahren erläutert und dargelegt, dass gute Argumente für eine drittschützende Wirkung sprechen.
Dr. Anne Rausch, CMS Hasche Sigle, Köln