Entbürokratisierung oder Merhaufwand? - Die Regelungen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der VKR

Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2015
    S.505-509
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Einleitend zeigt der Verfasser auf, dass der Richtliniengeber mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) ursprünglich das Ziel verfolgte, Vergabeverfahren zu vereinfachen, öffentliche Auftraggeber zu entlasten und die Teilnahme an Vergabeverfahren für KMU attraktiver zu machen. Er stellt jedoch fest, dass diese Ziele nicht erreicht wurden. Anschließend begründet er seine Auffassung im Einzelnen. Durch die vereinfachte Eignungsprüfung mit der EEE und der vertieften Prüfung des Bestbieters am Schluss des Vergabeverfahrens anhand der Originalnachweise entstehe wesentlich mehr Aufwand für den öffentlichen Auftraggeber als bei der einstufigen Prüfung. Zudem erfahre der Bestbieter dadurch frühzeitig seine Rangposition, was bei einer späteren Ausschlussentscheidung das Nachprüfungsrisiko erhöhe. Die neue Möglichkeit der Einrede der anderweitigen Verfügbarkeit nach Art. 59 Abs. 5 VRL erschwere die finale Eignungsprüfung für den öffentlichen Auftraggeber zusätzlich. Auch durch die Einführung von e-Certis sei bei der Eignungsprüfung letztlich keine Erleichterung zu erwarten. Die Attraktivität der EEE für KMU leide insbesondere unter dem unklaren Verhältnis zu PQ-Verfahren. Bei richtlinienkonformer Auslegung sei die EEE nämlich verpflichtend anzuwenden, wodurch die PQ-Verfahren letztlich verdrängt würden.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin