Das Honorar für Änderungen

§ 10 HOAI schafft Klarheit und ist leicht anzuwenden. Und doch bleiben Fragen.
Titeldaten
  • Welter, Ulrich
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2016
    S.17-18
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag gibt anhand der Regelung des § 10 HOAI und von Fallbeispielen einen Überblick dazu, wie sich Änderungs- und/oder Ergänzungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf deren Honorar auswirken. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass sich (1) Änderungen/Ergänzungen immer nur auf ein beauftragtes Objekt beziehen, (2) stets drei Honorare anfallen, (3) eine schriftliche Vereinbarung keine Anspruchsvoraussetzung, aber aus Beweisgründen notwendig ist, (4) sich die Bewertung von wiederholten Grundleistungen nach den einschlägigen Splittingtabellen richtet und (5) eine schriftliche Leistungs- und Honorarvereinbarung abgeschlossen werden sollte.
Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin