Konzessionsverfahren und Netzübernahmen nach § 46 EnWG – wer sollte entscheiden?

Titeldaten
  • Boos, Philipp; Templin, Wolf
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 2/2016
    S.59-63
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 Abs. 2 EnWG, § 46 Abs. 3 EnWG, § 46 Abs. 5 EnWG, § 65 EnWG, § 130 Abs. 3 GWB, § 111 Abs. 1 EnWG, § 19 GWB, § 20 GWB

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12, BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12, BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04, BGH, Beschluss vom 03.06.201 - EnVR 10/13, BNetzA, Beschluss vom 26.01.2012 - BK6-011-52, OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14 (Kart), OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13 (Kart), OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG), OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 26/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - VI-2 Kart 2/13, OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 60/15

Abstract
In Deutschland sind die Zivilgerichte für Klageverfahren im Rahmen von Konzessionierungsverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG und daran anschließende Netzübernahmen nach § 46 Abs. 2 EnWG zuständig. Daneben besteht ein Aufgreifermessen der Kartellbehörden und eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Bereich der Netzübernahmen. Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die Schwierigkeiten, die durch die aktuelle Rechtslage und Rechtspraxis geschaffen würden. Sie fordern die Einführung eines Rügeregimes entsprechend der §§ 101 ff. GWB und stellen fest, dass der aktuelle Referentenentwurf des § 46 EnWG nicht zu einer beschleunigten Klärung von Streitigkeiten führe. Es wird dargestellt, dass die bestehende Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Schaffung von Rechtssicherheit geeignet sei, ebenso werfe der im Zivilrechtsweg fehlende Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig Probleme bei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf. Die Autoren befürworten daher eine Zuständigkeit der Vergabekammern und eine Durchsetzung von Netzübernahmen über die BNetzA. Sie schließen mit konkreten Ausgestaltungsvorschlägen für die Novellierung der §§ 46 ff. EnWG.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover