Konformität der Zuschlagskriterien mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

Titeldaten
  • Gruber, Thomas; Gruber, Georg
  • 2016
    S.147-152
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Aufsatz

Abstract
Aus der Judikatur ergibt sich, dass Kriterien jeder Art im Vergabeverfahren mit dem rechtlichen Kontext, in welchem sie
verwendet werden, in Einklang zu stehen haben. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich ableiten, dass
Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen müssen. Die
Zusammensetzung einer Kommission ist mit einer ausreichenden ungeraden Anzahl von Personen sowie deren Herkunft aus
verschiedenen Bereichen ein hinreichender Garant für die Sachbezogenheit der Bewertung von Muster-Elementen. Ist die
Zusammensetzung der Kommission als Teil der Ausschreibungsunterlagen hinreichend transparent gemacht, so besteht
auch kein Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des
§ 19 BVergG. Die §§ 150 ff BVergG ermöglichen bei Rahmenvereinbarungen den Abruf einzelner Aufträge nach prinzipiell
freien Belieben des Auftraggebers. Es gibt nach einhelliger Auffassung keinen Anspruch auf Abruf von Leistungen, mithin
auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge.
Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien