Vorrang der Verordnung 1370/2007 vor den Vergaberichtlinien

Neues im Bereich der Busse und Straßenbahnen
Titeldaten
  • Lenz, Christofer ; Jürschik, Corina
  • 2017
    S.205-208
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Aufsatz

Abstract
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2016 – C-292/15 in der Rechtssache „Hörmann Reisen“ auf der Grundlage des Wortlauts und der Regelungssystematik das Rangverhältnis zwischen der Verordnung 1370/2007 und den EU-Vergaberichtlinien geklärt. Die Verordnung 1370/2007 ist danach ein Sondervergaberecht für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs. Auf Grund der unterschiedlichen rechtspolitischen Ziele und rechtlichen Regelungen hat das u.a. auch erhebliche praktische Bedeutung auf die sog. Eigenerbringungsquote. Der EuGH stellte dazu fest, dass die Vorgabe, einen „bedeutenden Teil der Leistung“ selbst zu erbringen, nur eine Untergrenze darstellt. Der Auftraggeber kann darüber auch hinausgehen bzw. die Unterauftragsvergabe untersagen. Der Beitrag analysiert die Entscheidung des EuGH in Bezug auf die Konsequenzen für die zulässigen Vorgaben im Zusammenhang mit Eigenerbringungsquoten.
Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin