Niedernhausen, Elze, München

– Stationen auf dem Weg nach Luxemburg
Titeldaten
  • Kalte, Peter ; Übelacker, Davina ; Zimmermann, Eric
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2017
    S.647-650
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 7 VgV

Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Rechtsprechung zur Berechnung des Auftragswertes bei unterschiedlichen Planungsleistungen auseinander. Liegt der Auftragswert für Planungsleistungen höher als der EU-Schwellenwert, muss europaweit ausgeschrieben werden, daher sei die richtige Schätzung des Auftragswertes elementar. Wer dort trickst oder täuscht, müsse damit rechnen, dass seine Ausschreibung vor einer Vergabekammer landet und aufgehoben wird, was bei schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen bis zum Widerruf von Zuschüssen und Fördermitteln führen könne. Die Autoren erörtern die Entwicklung der Rechtsprechung nach dem EuGH-Urteil Autalhalle, einer verpassten Entscheidung des EuGHs zum Schwimmbad in Elze und einer Entscheidung des OLG München sowie die Reaktionen der zuständigen Behörden. All diese Entscheidungen führten zu Unsicherheiten rund um eine Additionspflicht von Planungsleistungen, insbesondere bei unterschiedlichen Leistungsbildern. Die Oberste Baubehörde aus Bayern führt in ihrem Rundschreiben aus, dass abschließend nicht entschieden worden ist, ob in jedem Fall Leistungen der Objektplanung, Tragwerksplaung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung für ein einheitliches Bauvorhaben als gleichartige Leistung anzusehen und somit zu addieren ist. Ebenso schreibt das BMUB im Erlass vom 16.05.2017, dass keine Addition von Planungsleistungen erfolgen muss, wenn die Planungsleistungen klar voneinander abgrenzbar sind. Klarheit in die entstandenen Irritationen wird am Ende erst eine Entscheidung des EuGH bringen können. Solange ist den schlüssigen Bewertungen der Behörden zu folgen und der Auftragswert nach geltendem deutschen Recht gemäß § 3 Abs. 7 VgV zu berechnen. Sind EU-Fördermittel im Spiel, müsse die Vergabestelle abwägen, ob sie das Risiko einer späteren Rückforderung eingehen will oder vorsichtshalber addiert.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin