Back to the roots“ oder das Ende der strengen „Schulnotenrechtsprechung“

Von den Anfängen bis zur BGH-Entscheidung
Titeldaten
  • Reichling, Ingrid; Scheumann, Nina
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • 2017
    S.371-374
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 Abs. 5 GWB, § 58 Abs. 3 VgV

BGH, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17, OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017, Verg 7/16, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016, Verg 25/16, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015, Verg 25/15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, Verg 28/14, OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016, Verg 6/16, EUGH, Urteil vom 14.07.2016, C-6/15 - Dimarsio, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009, Verg 10/09, EuGH, Urteil vom 24.11.2005, C-331/04

Abstract
Die Autorinnen befassen sich mit der Entwicklung der sog. „Schulnotenrechtsprechung“. Als Ausgangspunkt der Darstellung legen sie dar, dass es bei der Bewertung des wirtschaftlichsten Angebots eines objektiven, transparenten und willkürfreien Maßstabes bedarf, um qualitative Aspekte zu messen. In der Praxis war dazu lange Zeit das sog. Schulnotensystem eine gängige Methode. Die Autorinnen zeigen anhand der älteren Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.07.2009 (Verg 10(09)) und des EuGH (vor allem Urteil vom 24.11.2005, C-331/04) auf, dass bis zum Jahre 2015 an Schulnotensysteme zunächst geringere Transparenzanforderungen gestellt wurden. Angestoßen durch zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2015 (Beschluss vom 21.10.2015 (Verg 28/14) und vom 16.12.2015 (Verg 25/15)) habe die Rechtsprechung die Anforderungen erhöht. Nur einige Rechtsprechungsinstanzen wie insbesondere das OLG Dresden (Beschluss vom 26.01.2016 (Verg 6/16)) behielten einen liberaleren Transparenzmaßstab bei. Die „Dimarso“-Entscheidung des EUGH (Urteil vom 14.07.2016, C-6/15) habe eine Kehrtwende in der Rechtsprechung gebracht. Diese habe zunächst zu einer ersten Relativierung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2016 (Verg 25/16)) geführt, wobei das Gericht aber grundsätzlich an seinen zur strengen Transparenzanforderungen festgehalten habe. Dies habe zu einer Divergenzvorlage des OLG Dresden (Beschluss vom 02.02.2017 (Verg 7/16)) geführt. Der BGH habe mit Beschluss vom 04.04.2017 (X ZB 3/17) entschieden, dass es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegenstehe, wenn der Auftraggeber Noten mit zugeordneten Punkten zur die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien vergebe.
Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main