Die Bußgeldrelevanz des Compliance-Managements

Titeldaten
  • Bürkle, Jürgen
  • BB - Betriebs Berater
  • Heft 10/2018
    S.525-529
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 125 Abs. 1 GWB, §§ 2, 8 WRegG, §§ 30, 130 OWiG

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16

Abstract
Der Autor setzt sich mit den Hinweisen des 1. Strafsenats aus der „Panzerhaubitzen-Entscheidung" (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16) zum Verhältnis der Bußgeldhöhe zum Compliance-Management auseinander. Die grundsätzlichen Ausführungen zu diesem Themenkomplex seien klare und verbindliche Aussagen, sog. „Segelanweisungen". Es sei zu unterscheiden zwischen proaktivem Compliance-Management, das als relevantes Vortatverhalten zwingend bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen sei, sowie reaktivem Compliance-Management, das als Nachtatverhalten Berücksichtigung finden könne, aber sich nicht zwingend im selben Ausmaß auswirken müsse. Für die Bewertung reaktiver Maßnahmen böten die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Selbstreinigung gemäß § 125 Abs. 1 GWB einen sinnvollen Anknüpfungspunkt. Die Gesamtbetrachtung des Compliance-Managements könne im Rahmen der Bußgeldbemessung sowohl zu einer Reduzierung als auch – bei deutlichen Defiziten – zu einer Erhöhung führen. Der Autor erläutert zudem die Begriffe „Effektivität" und „Effizienz" im Zusammenhang mit Compliance-Management.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln