Die Falle Mehrwertsteuer

In manchen Fällen muss der Auftraggeber die Steuer ausrechnen
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2018
    S.30-33
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser bespricht ausgehend vom Grundsatz, dass der Brutto-Preis im Vergabeverfahren gewertet werden muss, die Entscheidung der VK Bund, Beschluss vom 18.09.2018- VK 2-94/17 und beleuchtet hierbei die Wirkung des Reserve-Charge-Verfahrens auf die Bildung des Wertungspreises. Der Entscheidung liegt ein Vergabeverfahren zu Grunde, in dem der Auftraggeber die Netto-Preise sowie den jeweiligen Umsatzsteuersatz abfragte. Während ein deutscher Bieter das entsprechende Formular ausfüllte und den Umsatzsteuersatz von 19 % angab, benannte ein ausländischer Bieter den Umsatzsteuersatz mit 0 %, obgleich er in seinem Heimatland nicht von dieser befreit war. Im Zuge der Angebotsauswertung erhöhte der Auftraggeber den angegebenen Netto-Preis um 19 %, der Preis des ausländischen Bieters wurde hingegen nicht erhöht. Hiernach wurde dem deutschen Bieter ein Absageschreiben übersandt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rüge erreichte er zunächst nur, dass die Preise überprüft wurden. Weiterhin rügte der Bieter zu einem späteren Zeitpunkt, dass der ausländische Bieter ebenfalls ausgeschlossen werden müsse, weil dieser offensichtlich einen falschen Umsatzsteuersatz angegeben hatte. Dieser Ansicht folgte die Vergabekammer des Bundes nicht und begründete dies damit, dass das Formularblatt so zu verstehen gewesen sei, dass „der jeweils einschlägige Umsatzsteuersatz“ angegeben werde, also derjenige, der im Auftragsfall dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werde. Da der ausländische Bieter weder Umsatzsteuer vereinnahmt noch abführen muss, § 13b UStG, sei die Angabe „0%“ zutreffend gewesen. Da der Auftraggeber aber aus steuerrechtlichen Gründen dennoch Umsatzsteuer entrichten müsse, müsse dieser bei einem ausländischen Bieter die Steuer selbst hinzurechnen, während der nationale Bieter dies selbst tun müsse. Hiervon ausgehend stellt der Verfasser unter Bezugnahme auf die Entscheidung dar, in welchem Umfang der Auftraggeber gehalten ist, die Umsatzsteuerangaben der Bieter auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei weist er auch darauf hin, dass gerade im Bereich der Universalpostdienstleistungen Leistungen auch innerhalb eines Auftrags beinhaltet sein können, die teilweise oder insgesamt von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Verfasser steht dabei dem von der Rechtsprechung teilweise vorgeschlagenen Weg, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall von den Bietern verlangen müsse, von den zuständigen Finanzämtern entsprechende Bescheinigungen zu verlangen, kritisch gegenüber. Selbiges gilt für die Vorgabe, als Auftraggeber selbst entsprechende Auskünfte einzuholen. Der Verfasser schlägt demgegenüber vor, als Auftraggeber nicht den Netto-Preis abzufragen, sondern den Brutto-Preis vorbehaltlich möglicher Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und damit Änderungen am Brutto-Entgelt im Grundsatz nur bei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zuzulassen.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin