Personenbeförderung und Vergaberecht

Der Anwendungsbereich der VO (EG) 1370/2007 i.d.F. der VO 2016/2338
Titeldaten
  • Beckmann Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2018
    S.13-16
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Aufsatz

Abstract
Die Autorin befasst sich mit der Vergabe von Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung in Form des Schienen- und Busverkehrs, die im Grundsatz im Wettbewerb vergeben werden müssen. Dabei gibt der Beitrag zunächst einen Überblick über die Regelungen auf europäischer sowie auf Bundesebene und am Beispiel von NRW auf Landesebene. Demnach handelt es sich hier um eine Vielzahl sehr unübersichtlicher Regelungen, deren Anwendungsbereich und -reichweite Fragen aufwerfen. Die Autorin stellt dar, dass für die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen zunächst vorrangig die Verordnung 1370/2007 i.d.F. der VO 2016/2338 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (im Folgenden: VO) gilt. Weiterhin führt sie aus, dass Dienstleistungsaufträge jedoch nicht der VO, sondern den europäischen Vergaberichtlinien unterliegen; Dienstleistungskonzessionen hingegen richten sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VO. Abgrenzungskriterium ist der Übergang des Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer (vgl. § 105 GWB, Abgrenzung Auftrag/Konzession). Es wird weiter ausgeführt, dass sich eine Inhouse-Vergabe im Fall der Dienstleistungskonzession nach Art. 5 VO i.V.m. § 8a PBefG richtet. Liegt dagegen ein Dienstleistungsauftrag (keine Risikoübertragung) vor, erfolgt die Inhouse-Vergabe nach den Regeln des § 108 Abs. 1 GWB. Zuletzt geht die Autorin knapp auf solche Konstellationen ein, bei denen z.B. eine Buslinie verschiedene Zuständigkeitsgebiete durchfährt („aus- und einbrechender Verkehr“). Hier könnten sich Gemeinde- oder Kreisgebiete landesrechtlich zu einem Verbundraum erweitern. Dies wird abschließend kurz am Beispiel des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr AöR für NRW erläutert.
Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin