Möglichkeiten einer aufgabenorientierten Risikozuweisung bei der Ausgestaltung von Infrastrukturprojekten

Titeldaten
  • Bauer, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2018
    S.647-652
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Aufsatz

LG München I, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 11 O 6461/17

Abstract
Der Autor bespricht das Urteil des LG München I vom 31.01.2018 (Az.: 11 O 6461/17). Dem Urteil lag ein Konzessionsvertrag eines A-Modells zugrunde. Der Auftragnehmer machte mit seiner Klage u.a. eine Mehrkostenvergütung gemäß §§ 631, 632 BGB wegen einer angeblich fehlerhaften Referenzplanung des Auftraggebers mit der Argumentation geltend, dass es sich bei dem Vertrag um einen Generalunternehmervertrag mit Erhaltungs- und Betreiberpflichten und gestreckter Vergütung handele. Das Gericht wies die Mehrkostenansprüche vollumfänglich zurück und berief sich auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die es als Konzessionsvertrag einstufte, da mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Auftragnehmer übertragen wurde. In der Bewertung des Urteils äußert sich der Autor positiv hinsichtlich der Einordnung des Vertrages als Konzessionsvertrag und der weiteren Entscheidungsgründe. Abschließend überträgt der Autor die Entscheidung auf andere risikoorientierte Gestaltungsformen von ÖPP-Projekten und zieht als Fazit, dass im Lichte der Entscheidung des LG München umfassende Möglichkeiten bestünden, komplexe Infrastrukturvorhaben in einer aufgaben- und risikoorientierten Weise auszugestalten.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin