Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahren zur sog. Bereichsausnahmen Rettungsdienst

Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • NWVBl - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
  • Heft 10/2018
    S.397-400
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 130 GWB, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

VK Münster, Beschl. v. 15. Februar 2017 – VK 1 - 51/16 –, VK Münster, Beschl. v. 21. Dezember 2017 – VK 1 - 40/17 –, OLG Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 12. Juni 2017 – VII-Verg 34/16 –

Abstract
Der Autor befasst sich mit dem Problem der Interimsvergabe am Beispiel von Rettungsdienstleistungen. Aufhänger der Problematik ist das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu der entsprechenden Bereichsausnahme. Zunächst wird die Frage beleuchtet, ob bzw. wie eine Interimsvergabe bis zu einer Entscheidung des EuGH erfolgen müsste. Hierzu stellt der Autor fest, dass es keine expliziten gesetzlichen Regelungen für einen solchen Fall gibt. Allenfalls komme die Möglichkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen Dringlichkeit diesem Fall nahe. Wegen des Grundsatzes der Kontinuität der Daseinsvorsorge komme dies für Rettungsdienstleistungen häufig in Betracht. Anschließend zählt der Autor die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine Interimsvergabe auf. Ferner stellt er dar, wann welcher Rechtsweg eröffnet ist. Die bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Interimsvergabe wird sodann kurz dargestellt und mündet in einem Vorschlag, § 130 GWB anzuwenden. Der Autor gibt zu bedenken, dass auch nach der anstehenden Entscheidung des EuGH weiterhin Unklarheiten bestehen bleiben könnten. Der Beitrag endet daher mit den Anregungen, gesetzliche Änderungen in den Landesrettungsdienstgesetzen und der VwGO zu erlassen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover