Zur „Zweckmäßigkeit“ von Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V

Titeldaten
  • Knispel, Ulrich
  • NZS - Neue Zeitschrift für Sozialrecht
  • Heft 1/2019
    S.9-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 SGB V, § 69 SGB V

LSG Bayern, Beschl. v. 20.03.2018 - L 5 KR 81/18 B, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.06.2018 - Verg 59/17

Abstract
Der Beitrag stellt dar, unter welchen Voraussetzungen Krankenkassen Verträge zur Beschaffung von
Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 1 SGB V im Wege einer Ausschreibung vergeben können. Voraussetzung
hierfür sei die Zweckmäßigkeit eines solchen Vorgehens, die zwingend auch die Exklusivität des
bezuschlagten Lieferanten zur Folge habe. Nach einer kurzen Darstellung der Systematik des § 127 SGB V
wiederholt er dazu zunächst die Grundlagen, weshalb das GWB-Vergaberecht auf Vergaben nach § 127
Abs. 1 SGB V überhaupt anwendbar ist. In seinem Hauptteil geht der Beitrag dann darauf ein, dass sich die
Voraussetzung der Zweckmäßigkeit auf die Zweckmäßigkeit einer Exklusivbeziehung mit einem
Lieferanten bezöge. Die Zweckmäßigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens sei demgegenüber
keine Voraussetzung nach § 127 Abs. 1 SGB V. In diesen Kontext ordnet der Beitrag auch verschiedene
sozial- und vergaberechtliche Urteile der jüngeren Zeit ein. Dabei geht er insbesondere auf die Frage ein,
ob Sozialgerichte oder die Nachprüfungsinstanzen für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sachlich
zuständig sind. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Ersteres der Fall ist. Schließlich thematisiert er noch,
inwieweit die Voraussetzung der Zweckmäßigkeit durch Aufsichtsbehörden überprüft werden kann und
drittschützende Wirkung entfaltet.
Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin