The State as Contracting Authority - One Whole or a Cluster of Smaller Contracting Authorities?

Titeldaten
  • Hötte, Stephanie
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2019
    S.27-41
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Anhang I der RL 2014/24/EU

EuG, Urteil v. 28.01.2009, Rs. T-125/06 - Centro Studi Manieri, EuGH, Urteil v. 18.11.1999, Rs. C-107/98 - Teckal, EuGH, Urteil v. 11.01.2005, Rs. C-26/03 - Stadt Halle, EuGH, Urteil v. 09.06.2009, Rs. C-480/06 - Stadtreinigung Hamburg

Abstract
Die Autorin befasst sich mit dem für das Vergaberecht zentralen Begriff des öffentlichen Auftraggebers und geht der Frage nach, ob der „Staat" nach der Definition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU ein einziger öffentlicher Auftraggeber ist oder es sich aufgrund der Definition der „zentralen Regierungsbehörden" unter Nr. 2 und dem Verweis auf Anhang I der RL 2014/24/EU um eine Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern handelt. Die Frage wird insbesondere virulent für den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts bei Vereinbarungen zwischen staatlichen Stellen. Die Autorin zeigt auf, dass hierzu unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten der EU existieren. Anhand von drei Fällen aus den Jahren 2012 und 2014 wird die Kontroverse in den Niederlanden nachgezeichnet, ob Vereinbarungen beispielsweise zwischen Ministerien oder Behörden unterschiedlicher Ressorts dem Vergaberecht unterfallen oder es sich um Fälle verwaltungsinterner Bedarfsdeckung handelt. Es gehe entscheidend um die Frage, ob zur Abgrenzung des öffentlichen Auftraggebers auf die selbständige juristische Person oder auf eine öffentlich-rechtliche Unterscheidbarkeit abzustellen sei. Im Ergebnis geht die Verfasserin u.a. unter Verweis auf die Entscheidung des EuG in der Rechtssache T-125/06 - Centro Studi Manieri im Zusammenhang mit EU Institutionen davon aus, dass der „Staat" im EU-Vergaberecht als ein einziger öffentlicher Auftraggeber anzusehen sei. Eine Klärung auf europäischer Ebene sei zur einheitlichen Handhabung in den Mitgliedstaaten indes erforderlich.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln