Ausschluss wegen Interessenkonflikten nach § 46 II VgV

Titeldaten
  • Ziegler, Andreas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2019
    S.498-500
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 VgV, § 122 GWB, § 123 GWB, § 124 GWB, § 73 Abs. 3 VgV

VK Bund, Beschl. v. 14.5.2018 – VK 1–39/19 = NZBau 2019, 75 – Fulfillmentdienstleistung, VK Bund Beschl. v. 30.7.2018 – VK 1–61/18 = NZBau 2019, 72 – Projektträgerschaft

Abstract
Der Autor nimmt zwei aktuelle Entscheidungen der VK Bund zum Anlass, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VgV zu untersuchen. Zunächst fasst der Autor den Inhalt der beiden Beschlüsse der VK Bund (NZBau 2019, 72 und 75) zusammen. Es folgt eine systematische Einordnung der Norm. Der Autor diskutiert, ob es sich tatsächlich, entsprechend der gesetzessystematischen Einordnung, um ein Eignungskriterium handelt. Bei teleologischer Betrachtung handele es sich bei § 46 Abs. 2 VgV eher im einen Ausschlussgrund i.S.d. §§ 123, 124 GWB. Gleichwohl befürwortet der Autor wegen des eindeutigen Wortlauts die Einordnung als Eignungskriterium. Sodann geht der Autor auf verwandte Regelungen in der VgV ein. Der Autor konstatiert, dass die Entscheidungen der VK Bund unabhängig von den dogmatischen Unklarheiten wichtige Hinweise für die Praxis gegeben haben. In diesem Zusammenhang wirft der Autor etwa die Frage auf, ob der öffentliche Auftraggeber eine Eigenerklärung über das Fehlen von Interessenkonflikten fordern darf und diskutiert diese. Ferner beleuchtet der Autor die Frage, ob der Auftraggeber einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum bei der Anwendung der Norm hat und wie dieser zu dokumentieren ist. Der Autor kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass Auftraggeber gem. § 122 Abs. 4 GWB bereits in der Bekanntmachung des Auftrags ggfs. ein eigenständiges Eignungskriterium „Fehlen von Interessenskonflikten“ oder „Neutralität“ vorsehen sollten.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover