Das neue Rüge-, Präklusionsrecht bei der Strom- und Gaskonzessionsvergabe Besprechung von OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019, 2 U 218/18

Titeldaten
  • Glattfeld, Eric ; Kisseler, Andrea
  • ER-EnergieRecht
  • Heft 6/2019
    S.228-231
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 47 EnWG, § 46 Abs. 2 EnWG

OLG Stuttgart, Urteil v. 6.6.2019, 2 U 218/18

Abstract
Der Beitrag bewertet das Präklusions- und Rügesystem des § 47 EnWG im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, Schwebezustände bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen nach § 46 Abs. 2 EnWG zu vermeiden. Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 06.06.2019, 2 U 218/18 wird eingehend dargestellt. Dabei wird insbesondere auf die hohen Anforderungen an eine Rüge eingegangen, die das OLG Stuttgart aufgestellt hat. Pauschale Angriffe, die Geltendmachung abstrakter Rechtsverletzungen, Behauptungen ins Blaue hinein oder Nachfragen genügten den Anforderungen an eine Rüge nicht. Die einzelnen Rügen, über die das OLG zu entscheiden hatte, werden thematisiert. Die Forderung von Konzepten sei nach der Entscheidung zulässig. Die „Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilanlagen" müsse als Kriterium mit bewertet werden. Die Abfrage von SAIDI-Werten sei ebenso zulässig wie die Abfrage eines prozentualen Verkabelungsgrades. Auch ein Kundenzentrum in örtlicher Nähe dürfe als Wertungskriterium angesetzt werden, wobei die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit des Kriteriums der Gemeinde obliege. Die Autoren kommen angesichts der verbliebenen Rechtsunsicherheiten zu dem Ergebnis, dass die mit der Novellierung bezweckte Beseitigung unerträglicher Schwebezustände bei der Strom- und Gaskonzessionsvergabe weitgehend gescheitert sei, und begrüßen vor diesem Hintergrund die Entscheidung des OLG Stuttgart. Für die beteiligten Kommunen sei die rechtssichere Durchführung entsprechender Verfahren aber weiterhin eine Zerreißprobe.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover