Alle Wege führen über die Vergabeplattform – außer bei der Vorabinformation

Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2020
    S.13-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 134 GWB, § 11 VgV

VK Südbayern Beschluss vom 29.3.2019 Az.: Z3-3-3194-1-07-03/19, EFTA-Gerichtshofs Urteil vom 27.1.2010 (Az. E-4/09, VersR 2010, S. 793), BGH Urteil vom 29.4.2010, I ZR 66/08, BGH, Urt. v. 19.2.2014, IV ZR 163/13, VK Bund, Beschl. v. 5.11.2012, VK 3 – 120/12

Abstract
Ausgehend von einer aktuellen Entscheidung der VK Südbayern vom 29.3.2019 (Z3-3-3194-1-07-03/19) stellt die Autorin die Anforderungen an die technische Kommunikation über die Vergabeplattform, insbesondere für den Fall der Vorabinformation nach § 134 GWB, dar. Eingangs wird der Hintergrund der Entscheidung dargestellt. Zusammengefasst vertritt die VK Südbayern darin die Ansicht, dass die Bieterinformation gemäß § 134 GWB in jedem Fall (zusätzlich zur Versendung über eine Vergabeplattform) papiergebunden, per Fax oder aber per E-Mail an die Bieter übermittelt werden muss. Sodann stellt die Autorin den Diskussionsstand hierzu in Literatur und Rechtsprechung umfassend dar. Die Autorin schließt sich der auch im „cosinex Blog“ (www.blog.cosinex.de) vertretenen Ansicht an, dass die Bereitstellung in einem Projektraum einer Vergabeplattform grundsätzlich die Anforderungen des § 134 GWB einhalten könne. Die genauen Voraussetzungen hierfür werden detailliert dargestellt. Auch die Reaktionen der verschiedenen Plattformbetreiber auf die Entscheidung der VK Südbayern werden anschließend näher beleuchtet. Die Autorin flechtet an verschiedenen Stellen des Beitrags hilfreiche Praxishinweise ein und zeigt schließlich mehrere gangbare Lösungswege für die Praxis auf.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover