Ausschreibungspflichten bei der Beauftragung von Rechtsanwälten als Projektmanager in der Planfeststellung

Zugleich ein Beitrag zum Verständnis von § 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Titeldaten
  • Donhauser, Christoph; Schröck, Tassilo
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2020
    S.139-149
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren geben zunächst einen Überblick über die Bereiche, in denen der Gesetzgeber die Einbindung eines sog. Projektmanagers explizit regelt; neben § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 9. BIMSchV etwa auch in § 43g EnWG und § 29 NABEG. Verwaltungsrechtlich sei der Projektmanager als Verwaltungshelfer einzuordnen. Im Kern beschäftigt sich der Aufsatz sodann mit der Klassifikation der von Projektmanagern erbrachten Leistungen im kartellvergaberechtlichen System der CPV-Codes einerseits sowie der Qualifikation als ausschreibungsfreie Leistung gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB andererseits. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass Rechtsanwälte als Projektmanager hauptsächlich Dienstleistungen im juristischen Bereich und im Übrigen überwiegend Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung erbringen. Als Folge gelte der für Leistungen i.S.d. § 130 GWB einschlägige EU-Schwellenwert von derzeit 750.000,00 Euro netto. In vielen Fällen sei sogar eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 b) GWB begründbar. Denn z.B. bei komplexen Planfeststellungsverfahren bestehe häufig die erforderliche, objektiv zu beurteilende hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu Gerichtsverfahren kommt. Die Tätigkeit diene dann der Vorbereitung der Vertretung im selbigen (vgl. §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. Nr. 1 a) GWB). In Bezug auf die UVgO seien die Leistungen entweder als freiberufliche Leistungen einzuordnen oder es gelte über den Verweis in § 1 Abs. 2 UVgO ebenfalls die Ausschreibungsfreiheit gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 b) GWB. Die Vorgaben des Haushaltsrechts seien jedoch stets dann zu beachten, wenn die Leistungen des Projektmanagers nicht unmittelbar vom Vorhabenträger, sondern vom öffentlichen Auftraggeber vergütet werden.
Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin