Unterschriftsscan ist ungeeignet

Über die Anforderungen an die Unterzeichnung eines Angebotes
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2020
    S.32-34
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Aufsatz

Abstract
Ist durch Gesetz Textform nach § 126b BGB vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ferner hat die Angabe der Person des Erklärenden in lesbarer Form zu erfolgen, nicht erforderlich ist hingegen eine Unterschrift und dass der Unterzeichner seine Handlungsvollmacht nachweist. Welche Anforderungen sich aus diesen Voraussetzungen im Einzelfall für eine wirksame Angebotsgebotsabgabe ergeben, erläutert der Autor anhand mehrerer Entscheidungen der vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen aus den letzten Jahren.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin