Some African Responses to Public Procurement for During COVID-19

Titeldaten
  • Quinot, Geo; Williams-Elegbe, Sope
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2020
    S.232-238
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Die Autoren erläutern in ihrem Artikel die Reaktionen und Antworten insbesondere des südafrikanischen und nigerianischen öffentlichen Vergaberechts auf die sozialen und administrativen Herausforderungen in Folge der Corona-Pandemie. Während einige Staaten ihre Regelungen als Antwort auf die Corona-Pandemie speziell angepasst haben, verließen sich andere Staaten auf die bereits bestehenden vergaberechtlichen Regelungen. Südafrika hat sich auf zwei Mechanismen verlassen: Zum einen auf bestehende Rahmenvereinbarungen und zum anderen auf Dringlichkeitsverfahren, wobei beide durch zusätzliche Regelungen ergänzt worden sind. Die nationale Schatzkammer darf Beschaffungen für mehrere öffentliche Einrichtungen zentral tätigen. Die Verträge sind für weitere Einrichtungen geöffnet worden. Zusätzlich sind Angebote von Interessenten eingeholt worden, die nicht Partei der bestehenden Verträge waren und die diesem zur Verfügung gestellt werden sollten. Die zentralisierte Kontrolle bezüglich des Beschaffungswesens sei damit gerechtfertigt worden, die Preise sowie die Versorgungssicherheit sicherstellen zu wollen. Ersteres sei fraglich. Ohne diese Kontrolle sei die Gefahr vorhanden, dass öffentliche Stellen um die gleichen Leistungen konkurrieren. Der Versuch, die Preise auf diese Weise kontrollieren zu wollen, erscheine unter den gegebenen Bedingungen ineffektiv. Zwei Varianten sind von Interesse: Die Änderungen der Zollbestimmungen, die die Sicherstellung der Versorgung mit Gütern sicherstellen soll, um den Bedarf zu decken, und ein Projekt des Ministeriums für Handel, Industrie und Wettbewerb, um die Beschaffung von Beatmungsgeräten zu fördern. In Nigeria liegt die Zuständigkeit für das öffentliche Vergaberecht sowohl bei der Bundesrepublik Nigeria als auch bei den einzelnen Bundesstaaten, sodass ein unterschiedliches Vergaberecht entstanden ist. Nigeria hat anders als Südafrika auf die Krise reagiert. Die Bundesrepublik und die Staaten verließen sich auf die bestehenden Rahmenvereinbarungen. Neue Regelungen sind nicht erlassen worden. Coronabedingte Beschaffungen sind über Dringlichkeits- und Direktvergaben der bereits existierenden Regelungen erfolgt. Die meisten Beschaffungen wie Isolationscenter, Ventilatoren und Schutzausrüstung sind durch ausländische Einrichtungen und Regierungen sowie durch die Bürger und regionale Einrichtungen zur Verfügung gestellt worden. Dabei handelte es sich nicht um Konstellationen des „public-privat-partnership". Nach Ansicht der Autoren liege der Grund für die geschilderte Vorgehensweise darin, dass das öffentliche Vergaberecht wie das Gesundheitssystem dezentral organisiert seien. Im Ergebnis kommen die Autoren zu der Überzeugung, dass das öffentliche Beschaffungswesen Nigerias nicht so organisiert sei wie dasjenige in Südafrika. Bestätigt werde das durch die niedrigen Testraten sowie die Ablehnung der Regierung, sich private Krankenhäuser als Testeinrichtungen zu Nutze zu machen.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)