Bedarfsdeckung während des laufenden Vergabeverfahrens – Eilrechtsschutz und Interimsvergabe

Titeldaten
  • Schoof, Timm; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 12/2020
    S.178-181
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB, § 169 GWB, § 173 GWB, § 176 GWB, § 14 VgV

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in Ihrem Beitrag mit der Frage, welche Möglichkeiten ein öffentlicher Auftraggeber hat, auch bereits während eines laufenden Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens seinen Beschaffungsbedarf zu decken. Hierfür erläutern die Autoren in einem ersten Schritt die Grundlagen und Dauer der Sperrwirkung eines zugestellten Nachprüfungsantrags und die Voraussetzungen der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdeinstanz und stellen hierdurch die bisweilen empfindliche Verzögerung der Vergabe und damit den Erhalt der benötigten Leistung dar. Anschließend stellen die Autoren in einem zweiten Schritt potentielle Lösungsmöglichkeiten dieses Problems vor. Zunächst befassen sie sich mit dem Instrument der Vorabgestattung des Zuschlags und stellen den Ablauf des Verfahrens und den Prüfungsmaßstab vor. Hierbei betonen die Autoren, dass insbesondere ein Zeitdruck durch hausgemachte Nachteile durch den Auftraggeber, wie etwa ein verspätet begonnenes Verfahren, nicht entscheidend für eine Gestattung des Zuschlags sein könnten. Hieran anschließend beschreiben die Autoren dann die Möglichkeiten einer Interimsvergabe. Eine solche Interimsvergabe als Unterfall der Dringlichkeitsvergabe sei ein eigenständiger Auftrag, welcher durchaus infolge des geringeren Auftragswertes ggf. mit niedrigeren Anforderungen vergeben werden könne. Diese Interimsvergabe grenzen die Autoren dann in der Folge noch von einer Auftragsverlängerung des bestehenden Vertrages gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ab. Abschließend legen die Autoren einen Schwerpunkt auf die Voraussetzungen einer solchen Dringlichkeitsvergabe, welche eine echte Notlage voraussetze, und gehen insbesondere auf die Besonderheiten im Rahmen der Daseinsvorsorge ein.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München