Die „Drittlandsklausel“ der Sektorenverordnung

Voraussetzungen, Reichweite und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
Titeldaten
  • Röwekamp, Hendrik; Blätgen, Simon
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2021
    S.16-20
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 55 Sektorenverordnung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2020, Az. 19 Verg 1/20

Abstract
Der Beitrag behandelt anlässlich einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.06.2020 Fragen der Anwendung der sog. Drittlandsklausel des § 55 SektVO. Diese erlaubt es dem Sektorenauftraggeber, bei der Vergabe von Lieferaufträgen Angebote zurückzuweisen oder in der Angebotswertung nur nachrangig zu berücksichtigen, wenn der Warenanteil zu mehr als 50 % des Gesamtwertes des Angebotes aus Ländern stammt, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind und mit denen auch sonst keine Vereinbarungen über einen gegenseitigen Marktzugang bestehen. Im konkreten Fall ging es um die Beteiligung eines chinesischen Anbieters an der Ausschreibung der Lieferung von Straßenbahnfahrzeugen. Im Kern wurde die grundsätzliche Vereinbarkeit der Regelung des § 55 SektVO mit dem EU-Primärrecht thematisiert, die das Gericht ¬ aus Sicht der Rezensenten zurecht ¬ bejahte. Weitere entscheidungserhebliche Fragen betrafen die Bedeutung des Unternehmenssitzes für die Anwendbarkeit der Vorschrift, eine mögliche Verwirkung ihrer Inanspruchnahme durch Berufung auf diese erst im Nachprüfungsverfahren, die verneint wurde, sowie die Ausübung des Anwendungsermessens und die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Vergabestelle nach § 55 SektVO.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg