Die HOAI 2021 als flexibler Rechtsrahmen im Preis- und Leistungswettbewerb um öffentliche Planungsaufträge

Titeldaten
  • Stoye, Jörg ; Schrammel, Florian
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • 2021
    S.197-201
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 76 Abs. 1 S. 1 VgV

EuGH, Urteil vom 04.07.2019, Rs. C-377/17

Abstract
Die Autoren setzen sich mit der HOAI 2021 und deren vergaberechtlichen Auswirkungen auseinander. Hierbei gehen sie zu Beginn auf den rechtlichen Rahmen, die Änderungsnotwendigkeit aufgrund der Entscheidung des EuGH und die gesetzlichen Anpassungen ein. Sodann beleuchten sie die Auswirkungen der HOAI 2021 auf die öffentlichen Vergabeverfahren. Sie äußern hierbei die Auffassung, dass bereits das Unterschreiten des Basishonorars ein Indiz für die Unauskömmlichkeit des Angebotes sei, was eine Prüfungspflicht der Vergabestelle begründe. Sie gehen weiter davon aus, dass der Bieter in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass sein Angebot trotz Unterschreitung des Basishonorars auskömmlich sei. Nach der Auffassung der Autoren bildet damit das Basishonorar faktisch eine Untergrenze für die Vergütung, weil die Bieter mit einem Ausschluss rechnen müssen. In der weiteren Darstellung gehen die Autoren noch darüber hinaus. Sie formulieren die Empfehlung an die öffentlichen Auftraggeber, den Preiswettbewerb insgesamt einzuschränken und einen deutlich über dem Basishonorar liegenden Vergütungssatz vorzugeben. Sie führen sogar aus, dass die Vereinbarung eines Basishonorars im Hinblick auf den nach § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV geforderten Leistungswettbewerb regelmäßig ausscheiden dürfte. Die Auswahl solle anhand von Leistungskriterien erfolgen. Weiter verweisen sie darauf, dass der Auftraggeber höhere Anforderungen an die Leistungen und insbesondere die Fristen stellen könnte. Als Variante denken die Autoren darüber nach, zumindest das Basishonorar als absolute Mindestgrenze als Kalkulationsvorgabe vorzusehen. Die Autoren sehen dabei durchaus, dass damit das Basishonorar über die Hintertür als zwingend einzuhaltender Mindestangebotspreis eingeführt wird, sehen dies allerdings zur Verhinderung eines ruinösen Preiskampfes als geboten an.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf