Ausschlussfristen im System des Unionsprozessrechts

- Zugleich Reformvorschläge zum § 135 Abs. 2 GWB
Titeldaten
  • Chen, Hsi-Ping
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 153-166/2021
    S.153-166
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 135 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB, § 135 Abs. 2 S. 2 GWB, § 101a Abs. 2 S. 1 1.Alt. GWB a.F.

Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem System der Ausschlussfristen gemäß § 135 Abs. 2 GWB auseinander. Er erläutert, inwiefern dieses System von den unionsrechtlichen Anforderungen abweicht und somit nach seiner Ansicht ein legislatorisches Missgeschick darstellt. Zum Abschluss plädiert er für eine Reform des Systems der Ausschlussfristen.

Hierfür beschreibt er zunächst den Stellenwert vergabespezifischer Ausschlussfristen, wobei er das Spannungsfeld zwischen effektivem Rechtsschutz und Stabilität und Rechtssicherheit des Vergabeverfahrens bzw. des Beschaffungsvorgangs darstellt.

Anschließend setzt er sich vertieft mit den Anforderungen an nationale Ausschlussfristen auseinander, wobei er sich insbesondere mit den Anforderungen an den Beginn und das Ende einer Ausschlussfrist beschäftigt. Dieses System unterzieht er einer ausführlichen dogmatischen Prüfung anhand der europarechtlichen Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass die absolute Sechs-Monats-Frist des § 135 Abs. 1 GWB für europarechtskonform und sachgerecht sei. Die Ex-Post-Information des § 135 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB und die Ex-Post-Bekanntmachung des § 135 Abs.2 S. 2 GWB litten hingegen im Wesentlichen an Transparenzmängeln, da in beiden Fällen nach dem reinen Gesetzeswortlaut eine detaillierte Begründung nicht erforderlich sei, so dass die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens nicht sinnvoll beurteilt werden könnten.

Aufgrund dieser Feststellungen plädiert der Autor dann dafür, dass eine subjektive Ausschlussfrist im Sinne des § 101 b Abs. 2 S. 1 1. Alt. GWB a.F. durchaus sinnvoll sei und zu Unrecht nicht ins neue Recht übernommen wurde.

Der Beitrag endet mit einem Vorschlag für eine Reform der Ausschlussfristen zu einem stärkeren Begründungserfordernis der Ex-Post-Information bzw. Ex-Post-Bekanntmachung im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München