Frauenförderung im Überblick

Titeldaten
  • Jeken, Vera; Leinemann, Eva
  • Vergabe News
  • Heft 6/2021
    S.90-93
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 3 GWB, § 13 Abs. 1 LGG Berlin, Frauenförderverordnung (FFV) Berlin, § 14 LGG Brandenburg, Frauenförderverordnung (FrauFöV) Brandenburg, § 13 ThürVgG, § 18 TtVG Bremen , § 11 Abs. 1 S. 1 NTVergG

Abstract
Die Autorinnen setzen sich in ihrem Beitrag mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Frauenförderung im Vergaberecht auseinander.
In einem ersten Schritt beschreiben sie die ersten vergabebezogenen Gleichstellungsmaßnahmen, welche in Brandenburg, Berlin und dem Saarland Anfang der 90er-Jahre umgesetzt wurden. Daran anschließend benennen sie als gesetzliche Anknüpfungspunkte § 97 Abs. 3 GWB für Oberschwellenvergaben und die Verpflichtungen aus VOB/A, UVgO und den Landesverordnungen zur Frauenförderung für den Unterschwellenbereich.
In der Folge stellen die Autorinnen dann die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Frauenförderung in Berlin, Brandenburg, Thüringen, Bremen und Niedersachsen vor.
In Berlin besteht die Verpflichtung über § 13 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz beim Abschluss von Verträgen ab einem bestimmten Auftragswert Maßnahmen zur Frauenförderung aufzunehmen und die Regelung verweist hierzu auf eine konkretisierende Frauenförderverordnung (FFV). Im Ergebnis müssen sich somit Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu bestimmten Maßnahmen verpflichten.
In Brandenburg sind § 14 Landesgleichstellungsgesetz in Verbindung mit der Frauenförderverordnung (FrauFöV) Anknüpfungspunkt für die Gleichstellung von Frauen. Im Ergebnis können Bieter, die bereits vor Angebotsabgabe Frauenfördermaßnahmen ergriffen haben, bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden.
In Thüringen werden Auftraggeber im Oberschwellenbereich in § 13 ThürVgG darauf hingewiesen, dass sie gleichstellungsfördernde Bedingungen aufstellen können, sofern diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Gleiches gilt für Bremen, wo das Tariftreue- und Vergabegesetz in § 18 Abs. 1 TtVG die Möglichkeit der Berücksichtigung sozialer Kriterien vorsehe, sofern diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Gemäß § 18 Abs. 3 TtVG erhält zudem bei gleichwertigen Angeboten der Bieter den Zuschlag, der u. a. die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördert.
In Niedersachsen letztlich können öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 NTVergG die Förderung der Chancengleichheit als Anforderung an die Unternehmen stellen.
Daran anschließend ziehen die Autorinnen dann ein Fazit, in welchem sie die einzelnen Maßnahmen gegenüberstellen und bewerten.
Im Berliner System sehen die Autorinnen das Wirtschaftlichkeitsgebot des Vergaberechts gewahrt, da die frauenfördernden Maßnahmen erst nach Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Die anderen Systeme müssten hier kritischer gesehen werden, da die frauenfördernden Maßnahmen hier bereits als Eintrittsrecht verstanden werden müssten. Davon ausgenommen ist Niedersachsen, wo die Frauenförderung lediglich als Programmsatz formuliert sei. Im Ergebnis nötige jedoch keine der Regelungen die Unternehmen zu einer konkreten Förderpraxis.
Zum Abschluss fordern die Autorinnen in einem Ausblick klare gesetzliche Regelungen, um beispielsweise Unternehmen, welche auch zukünftig keine Frauen in Führungsetagen vorsähen, entsprechend sanktionieren zu können.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München