Wirksame Vorabinformation über Vergabeplattform möglich!

Anm. zu VK Saarland, Beschl. v. 22.3.2021, 1 VK 06/2020
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 3/2021
    S.9-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 134 GWB

VK Saarland, Beschl. v. 22.3.2021, 1 VK 06/2020, VK Südbayern, Beschl. v. 29.3.2019 (Z3-3-3194-1-07-03/19)

Abstract
Der Beitrag thematisiert die Entscheidung der VK Saarland vom 22.3.2021 (1 VK 06/2020), derzufolge die Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB auch mittels Nachricht über eine E-Vergabeplattform erfüllt werden kann. Die Argumentation wird in Abgrenzung zur Entscheidung der VK Südbayern vom 29.3.2019 dargestellt, in der die VK Südbayern die Nachricht über eine Vergabeplattform als nicht ausreichend angesehen hatte. Der Autor fasst zusammen, dass der Fristlauf nach § 134 Abs. 2 GWB in Gang gesetzt werde, wenn die elektronische Information erstens den Machtbereich des Sendenden unabänderbar verlassen hat, zweitens die Information in Textform,d.h. speicherbar und für eine angemessene Dauer, verfügbar ist und die Information drittens in einem nur dem Empfänger zuzurechnenden sicheren Bereich, vergleichbar einem Postfach, eingelegt wird. Der Autor stimmt der Auffassung der VK Saarland zu und hält es für gut vertretbar, zumindest außerhalb Bayerns die Vorabinformation nach § 134 GWB über die Vergabeplattform zu versenden. Wolle man ganz sicher gehen, so empfehle es sich, die Information weiterhin zusätzlich per Fax und/oder E-Mail zu versenden.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover