Kein „Freibrief“ für Direktvergaben bei pandemiebedingtem Dringlichkeitsbedarf

Titeldaten
  • Roth, Frank ; Landwehr, Charlotte
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2021
    S.441-447
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Aufsatz

§ 135 Abs. 1 Nr. 2

OLG Rostock, 09.12.2020, Az. 17 Verg 4/20

Abstract
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit dem Thema der Direktvergaben aufgrund pandemiebedingten Dringlichkeitsbedarfs sowie etwaiger Nichtigkeitsfolgen gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Zunächst gehen die Autoren auf die Reichweite der Rechtsfolgen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB vor dem Hintergrund der Dringlichkeitsvergabe ein, wobei sie die Historie der Vorschrift besonders beleuchten. In diesem Zuge werden eingangs die Grundsätze der Vorschrift behandelt. Es werden insbesondere zwei Fallkonstellationen unterschieden: Sachverhalte, bei denen von vornherein nur Verhandlungen mit einem Anbieter in Betracht kommen und Sachverhalte, in denen Verhandlungen wie bei der Dringlichkeitsvergabe nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Vor diesem Blickwinkel befassen sie sich dann mit der Entscheidung des OLG Rostock vom 09.12.2020, das entschieden hat, dass eine ohne jeglichen Wettbewerb erfolgte Direktvergabe wegen äußerster Dringlichkeit im Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB für nichtig erklärt werden kann. Im Weiteren erfolgt eine Einordnung der Entscheidung in die Spruchpraxis der Vergabekammern und die Literaturansichten. Abschließend geben sie eine rechtliche Stellungnahme zu der Problematik ab und gewähren einen Einblick und Empfehlungen, wie mit ihr in Zukunft umzugehen ist.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)