Zeit für eine neue VOB/B!

Titeldaten
  • Langen, Werner
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2021
    S.427-431
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 1 Abs. 3 VOB/B, § 1 Abs. 4 VOB/B, § 2 Abs. 5 VOB/B, § 2 Abs. 6 VOB/B, § 650b BGB, § 650c BGB, § 650d BGB

Abstract
Der Autor plädiert für eine Novellierung der VOB/B und setzt sich in diesem Zusammenhang mit dem (bislang unveröffentlichten) Entwurf des BMI für eine neue VOB/B auseinander. Hierzu erläutert er zunächst das Anordnungsprinzip nach der VOB/B 2016 und die sich aus § 650b BGB ergebenden Anforderungen an das dort geregelte zweistufige Änderungssystem. Dem stellt er sodann die geplante Neuregelung in § 1 VOB/B-E zu Leistungsänderungen, Terminsicherungsanordnungen, vorzeitigem Anordnungsrecht und dem Recht des Auftragnehmers zu Preisverhandlungen in angemessener Frist gegenüber und erläutert deren Vor- und Nachteile. In Bezug auf die Neuregelung des § 1 VOB/B-E kommt der Autor zu dem Schluss, dass es sich um eine deutlich praxisgerechtere und gleichzeitig AGB-rechtlich zulässige Neufassung handelt. Im Anschluss setzt sich der Autor mit dem Aspekt der Nachtragsvergütung auseinander und stellt hierzu das System nach der VOB/B dem des § 650c BGB gegenüber. Er kommt zu dem Schluss, dass mit einer Novellierung der VOB/B die von der Rechtsprechung festgestellte Regelungslücke betreffend die Frage, wie der neue Preis im Falle eines Anspruchs auf Nachtragsvergütung zu ermitteln sei, geschlossen werden müsse. Insoweit sei zu entscheiden, ob die Nachtragsvergütung fortan dem System des § 650c BGB folgen solle, sodass nur die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W+G) verlangt werden könnten oder ob ein neues System geschaffen werde. Zur Beantwortung dieser Frage analysiert der Autor die in § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 4 Satz 1 VOB/B-E vorgesehene Lösung. Er erläutert sodann, dass der Entwurf der VOB/B insoweit eine Verhandlungspflicht der Parteien hinsichtlich der Nachtragsvergütung und nicht – wie das BGB – auch bzgl. der Leistungsänderung selbst vorsehe. In Bezug auf die Vergütungsfolge bei mangelnder Einigung sehe der Entwurf in Orientierung an § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB vor, sodass die tatsächlich erforderlichen Kosten der Leistungsänderung zuzüglich angemessener Zuschläge für AGK und W+G zu vergüten seien. Im Anschluss stellt der Autor die im Entwurf enthaltenen Regelungen zur Bestimmung der Höhe der Nachtragsvergütung dar und setzt sich mit diesen kritisch auseinander. Letztlich weist der Autor noch darauf hin, dass die Regelungen des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B-E auch für Mengenabweichungen zur Anwendung kämen. Abschließend erläutert der Autor noch die Neuregelungen zu Abschlagszahlungen und Bauablaufstörungen und setzt sich auch insoweit mit bestehenden Problemen und der Praxistauglichkeit des Entwurfs des BMI für eine neue VOB/B auseinander.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München