Locus Standi and the Interpretation of ‘Interest to Obtain a Particular Contract’ in Public Procurement Remedies

Titeldaten
  • Turudić, Marko
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2022
    S.14-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 160 Abs. 2 GWB

Abstract
Voraussetzung eines jeden Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer ist die Darlegung der Antragsbefugnis ("locus standi"), d.h. die Geltendmachung eines Interesses am Auftrag, einer Verletzung in eigenen Rechten durch Verstöße gegen die Vergabevorschriften und eines daraus resultierenden Schadens, § 160 Abs. 2 GWB. Der Beitrag stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Antragsbefugnis dar und erläutert, weshalb die Rechtsanwendung der Kroatischen Vergabenachprüfungsinstanzen nach Auffassung des Verfassers hinter den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs zurückbleibt.
Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig