Interimsvergabe: Welche Pflicht zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben hat der öAG im Rahmen der Beschaffung?

Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2023
    S.475-482
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Aufsatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2023 - Verg 9/22 - Vorabentscheidungsersuchen

Abstract
Anlässlich der Vorlagefragen im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.02.2023, Verg 9/22 und in Erwiderung auf einen im Vergabeblog des DVNW veröffentlichten Beitrag vom 03.02.2023 geht der Autor zwei Kernfragen nach: Ist die Interimsvergabe rechtmäßig? Besteht bei Gefahr für Leib und Leben nicht vielleicht sogar eine gerichtlich durchsetzbare Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine Beschaffung vorzunehmen? Nach einer Begriffsbestimmung der „Interimsvergabe" wird die sog. „Unrechtsansicht" dargestellt, die in der Interimsvergabe einen rechtswidrigen Kunstgriff erblickt. Die der Unrechtsansicht innewohnenden Werturteile seien allerdings widersprüchlich, die Interimsvergabe sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig. Bei Gefahr für Leib und Leben bestehe angesichts des hohen Rechtsguts des Lebens sogar eine Pflicht zur Beschaffung, auch wenn diese regelmäßig nicht einklagbar sei.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln